Eichpflicht für Energie- und Wasserzähler

Nach deutschem Gesetz müssen Elektrizitäts- und Gaszähler sowie Wärme- und Wasserzähler geeicht sein. Dieses Eichgesetz gibt vor, wie lange die Gültigkeitsdauer der Eichung für die Messgeräte sind:

  • bei Wärmemengenzähler sind es 5 Jahre
  • bei den Warmwasserzählern ebenfalls 5 Jahre
  • die Kaltwasserzähler liegen bei 6 Jahren
  • die Eichung für Balgengaszähler dauern 8 Jahre an und die
  • die Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk haben auch 8 Jahre Gültigkeitsdauer

Beispiel: Ein Kaltwasserzähler wird im Jahr 2008 geeicht – somit beginnt die Gültigkeitsdauer erst am Ende des Jahres, um dann 6 Jahre später zu enden = am 31. Dezember 2014. Dann erfolgt eine erneute Eichung, oder das Messgerät wird ausgetauscht. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ungeeichte Messgeräte zur Ablesung des Energieverbrauchs vorhanden sind oder eingesetzt wurden. So eine Abrechnung muss von Mietern nicht akzeptiert werden, da sie fehlerhaft ist. Nicht zu den eichpflichtigen Messgeräten gehören Heizkostenverteiler, die sowohl nach dem Verdunstungsprinzip arbeiten als auch die elektronischen Verteiler.

Ein Austausch der ungeeichten Zähler gegen neue Geräte lohnt sich immer, da es relativ kompliziert und kostenintensiv ist, Gas-, Wärme-, Strom- und Wasserzähler nachzueichen. Die Geräte müssten dafür ausgebaut werden, um auf den richtigen Stand gebracht werden – dies kann nicht vor Ort geschehen. Außerdem müssten Ersatzgeräte installiert werden, bis die geeichten Zähler wieder ihren Platz einnehmen können. Dies ist alles zu aufwendig und zu teuer. Damit also die Abrechnungen in puncto von Energie- und Wasserzählern immer korrekt erstellt werden können, gibt es die sogenannte Eichpflicht für alle diese Geräte.

Durch die Eichpflicht sollen vor allen Dingen die Mieter sich schützen können vor falschen Kostenabrechnungen. Eichungen werden bei uns in der Bundesrepublik Deutschland immer von den Landeseichämtern und staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt und das unter fachlicher Aufsicht der Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Eichung ist gesetzlich vorgeschrieben und auf den nationalen Standards verweisenden Kalibrierungen mit der entsprechenden Kennzeichnungspflicht des betreffenden geeichten Objekts.

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